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BOOKING FLOW HELP

Booking flow consists of 5 steps:

  • Route selection/li>
  • Goods type
  • Vehicle type
  • Passenger details
  • Confirmation & payment

Once you have paid for the booking you will receive a waybill number. Using your waybill number - you can go to the port anytime during the booking validity period - and check in.

Mon - Fri: 8.00am – 5.00pm UK time

Mon - Fri: 8.00am – 5.00pm UK time

+44 (0)1304 863875

freightsupport@poferries.com

PRICING

Freight Charge:
The price for the freight vehicle.

BAF:
Bunker Adjustment Fuel/Fuel surcharge. Reviewed every month against the cost of low sulphur fuel.

Passengers:
2 passenger is already included in the price.

Passenger Charges:
£19 and €25 per person.

Terms & Bedingungen

COVID 19 – REGELN

Vor Kurzem, verschiedene Regierungen haben Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und reisen von und nach Ihres respektives Land eingeführt. Es liegt in Ihrer Verantwortung, diese veröffentlichten Regeln zu lesen (links hier unter) bevor Sie mit Ihrer Buchung weiter gehen und sicherstellen, dass Sie den richtigen Vorgang ausführen, um alle Formulare auszufüllen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Einreise / Wiedereinreise nach Großbritannien verplichtend sind.

Untenstehender Link (Richtig ab 8. Juni 2020);

Für mehr Informationen zum Reisen nach Großbritannien: www.gov.uk/uk-border-control 

Für mehr Informationen zum Reisen zu den Niederlanden: www.government.nl/topics/coronavirus-covid-19

Für mehr Informationen zum Reisen nach Frankreich: www.gouvernement.fr/en/coronavirus-covid-19

Für mehr Informationen zum Reisen nach Belgien: https://diplomatie.belgium.be/en

Extra Information für reisen im Ausland: www.gov.uk/foreign-travel-advice

1. BEGRIFFSDEFINITIONEN

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird und/oder nichts anderes zwingend aus dem Zusammenhang hervorgeht, gelten die folgenden Begriffsdefinitionen für diese Beförderungsbedingungen: 

“Fracht” bedeutet den Inhalt einer Einheit;

“Frachtführer“ bedeutet (i) P&O Short Sea Ferries Limited, wenn der Versender die Dover-Routen nutzt; (ii) P&O North Sea Ferries Limited, wenn der Versender die Nordsee-Routen nutzt; (iii) P&O European Ferries (Irish Sea) Limited, wenn der Versender die Routen auf der Irischen See nutzt; oder (iv) P&O Ferries Thames Limited, wenn der Versender die Themse-Routen nutzt; oder alternativ den Besitzer, Charterer, Manager oder sonstigen Betreiber eines Schiffs, (jeweils) zusammen mit den Angestellten, Vertretern, unabhängigen Lieferanten und Unterlieferanten des Frachtführers (einschließlich Stauern);

"Empfänger" bedeutet die vom Versender zur Annahme der Waren bestimmte und befugte Person; 

"gefährliche Fracht" bedeutet Stoffe und Substanzen, die gemäß den Regeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sowie anderen im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Holland, Irland und Belgien jeweils anwendbaren Gesetzen und Vorschriften als gefährlich gelten; hiervon ausgenommen sind Benzin, Dieselöl sowie andere Kraftstoffe, die sich in üblichen Mengen in den Kraftstofftanks der Fahrzeuge befinden;

"finanzielle Folgen" bedeutet Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten (einschließ-lich Gerichtskosten), Aufwendungen, Gebühren, Geldbußen, Strafen oder sonstige Geldzahlungen, die dem Frachtführer gegebenenfalls entstehen oder zu deren Entrichtung er gegenüber einer anderen Partei aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder auf Anordnung eines zuständigen Gerichts verpflichtet ist;

"Frachtgebühren" bedeutet alle Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Versendung an den Frachtführer zu zahlen sind, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren und Aufwendungen und/oder dem Frachtführer vor dem Beladen bzw. nach dem Entladen entstehenden Lagerungskosten und/oder aller Zuschläge, die der Frachtführer gegebenenfalls gemäß nachfolgendem Absatz 3.2 aufgrund von Schwankungen der Wechselkurse und/oder Kraftstoffpreise erhebt;

"Frachtbrief" bedeutet das vom Frachtführer ausgestellte Dokument (falls vorhanden) über den Empfang und die Beförderung einer Warensendung; dazu zählen unter anderem Seefrachtbriefe, Frachtscheine und interne elektronische Belege, die der Frachtführer als Nachweis des Empfangs einer solchen Warensendung zur Beförderung auf einem Schiff erstellt;

"Verletzungen" bezieht sich auch auf Tod;

"Verlust " und "Schäden" bezieht sich unter anderem auf finanziellen Verlust und Folgeschäden (einschließlich Gewinnausfall) sowie auf physischen Verlust von Waren und auf physische Schäden an Waren;

"Falschlieferung" bedeutet eine Lieferung, die nicht gemäß Absatz 8 dieser Beförderungsbedingungen erfolgt;

"Weiterlieferung" bedeutet die Übertragung der Verantwortung für die Waren im Löschhafen vom Frachtführer auf den Versender und/oder den Empfänger;

"Parteien" bedeutet den Frachtführer und den Versender;

"Versender" bedeutet die Person, die einen Vertrag über die Beförderung von Waren mit dem Frachtführer eingeht und/oder Kontrolle über die zur Beförderung an den Frachtführer gelieferten Waren hat, und die in jedem Fall für die Zahlung der Frachtgebühren verantwortlich ist; soweit der Kontext es gestattet, umfasst dies jedoch auch andere Personen, die Rechte an den Waren oder Teilen davon haben;

"Beförderung" bedeutet den Transport von Waren an Bord eines Schiffs sowie von Personen, die die Waren während ihrer Beförderung begleiten;

"Empfangszeitpunkt" bedeutet den Zeitpunkt, zu dem der Frachtführer die Waren im Verladehafen empfängt (wie durch die Ausstellung eines Frachtbriefes bescheinigt), oder, wenn die Waren bereits zuvor im Hafen gelagert waren, den Zeitpunkt, zu dem der Versender die Waren als transportbereit erklärt;

"Einheit" bedeutet alle Fahrzeuge, einschließlich Anhängern, Containern, transportfähigen Tanks, Flachpaletten, Verpackungen oder sonstiger Ausstattungsteile, die zur Beförderung von Fracht benutzt werden, sowie alle darin befindlichen oder verstauten Fracht;

"Fahrzeug" bedeutet jedes Nutzfahrzeug, das rollt oder geschleppt werden kann, einschließlich des Schleppers oder Anhängers selbst, ob in oder ohne Begleitung eines Fahrers, sowie alle Container, Paletten und sonstigen Transportmittel sowie die darin befindlich oder verstauten Waren;

"Schiff" bedeutet jedes Schiff, das sich im Besitz des Frachtführers befindet oder von diesem zur Beförderung von Waren auf See betrieben wird;

"Dover-Routen" bedeutet die Routen des Frachtführers zwischen Dover und Calais sowie alle anderen möglicherweise vom Frachtführer betriebenen Routen über oder um den Ärmelkanal;

"Nordsee-Routen" bedeutet die Routen des Frachtführers zwischen Hull/Teesport/Rotterdam/Zeebrugge sowie alle anderen möglicherweise vom Frachtführer betriebenen Routen über oder um die Nordsee;

"Routen auf der Irischen See" bedeutet die Routen des Frachtführers zwischen Larne/Troon/Larne/Cairnryan sowie alle anderen möglicherweise vom Frachtführer betriebenen Routen über oder um die Irische See;

"Themse-Routen" bedeutet die Routen des Frachtführers zwischen Tilbury und Zeebrugge sowie alle anderen möglicherweise vom Frachtführer betriebenen Routen im Themse-Gebiet.

2. DER VERTRAG

2.1 Der Frachtführer und der Versender gehen den Vertrag über die Beförderung der Einheiten durch den Frachtführer zu den in diesen Bedingungen ausgeführten Konditionen ein.

2.2 Nur Direktoren des Frachtführers sind dazu befugt, auf die Geltendmachung bestimmter Klauseln dieser Bedingungen zu verzichten oder diese abzuändern, und solche Verzichtserklärungen oder Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie schriftlich erklärt und von den Parteien unterschrieben wurden.

2.3 Vorbehaltlich anders lautender spezifischer Bestimmungen in diesen Bedingungen umfasst der Vertrag ausdrücklich die Bestimmungen des „Carriage of Goods by Sea Act“ (Gesetz über die Beförderung von Waren auf See) von 1971 („COGSA“) sowie die Beschreibung und der Identität der Fracht, des Versenders und des Empfängers gemäß der von dem Frachtführer ausgestellten Bescheinigung, worin die Buchung der Einheiten bestätigt wird. DER FRACHTFÜHRER STELLT KEIN KONNOSSEMENT ODER SONSTIGES DISPOSITIONSDOKUMENT für eine Einheit aus, unabhängig davon, ob der Versender oder eine andere Person ein derartiges Dokument fordert oder nicht, und ungeachtet etwaiger gegenteiliger Handelsbräuche oder Praktiken. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und dem COGSA haben diese Bedingungen Vorrang, außer insofern das COGSA nach Maßgabe eines im Vereinigten Königreich anwendbaren Gesetzes zwingend Vorrang hat, oder insofern eine dem COGSA gleichkommende Gesetzgebung nach Maßgabe geltender Gesetze in Frankreich, Holland, Irland oder Belgien zwingend Vorrang hat. 

2.4 Die Beförderung von Fahrern oder sonstigen Personen, die die Einheiten begleiten, wird durch die Bestimmungen in Anhang 6 des Handelsschifffahrtsgesetzes von 1995 (in seiner jeweils gültigen Version) (das „Athener Übereinkommen“) sowie durch alle anderen für die Beförderung von Reisenden auf See zwingend anwendbaren Gesetze geregelt. Soweit das Athener Übereinkommen gesetzlich im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Holland, Irland und Belgien keine Anwendung findet, werden seine Bestimmungen hiermit ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. Eine Kopie des Athener Übereinkommens ist auf Anfrage vom Frachtführer erhältlich.  

3. ZAHLUNG DER FRACHTGEBÜHREN

3.1 Soweit nichts anderes im Voraus vereinbart wird, muss der Versender die Frachtgebühren für die Beförderung an den Frachtführer zahlen, bevor die Einheiten entladen werden. Die Frachtgebühren gelten jedoch in jedem Fall sofort bei Beladung als erworben. Sobald sie bezahlt wurden oder als erworben gelten, sind sie, unbeschadet jeglicher Vereinbarungen über die Zahlung der Frachtgebühren durch eine andere Person, unter keinen Umständen rückzahlbar. Der Versender bleibt zu jeder Zeit zahlungspflichtig.

3.2 Der Frachtführer hat jederzeit vor der tatsächlichen Beförderung der Güter das Recht, aufgrund von Schwankungen von Wechselkursen, Kraftstoffpreisen oder sonstigen einschlägigen Aufwendungen außerhalb des Einflussbereichs des Frachtführers einen Zuschlag zu erheben.

3.3 Soweit nichts anderes schriftlich mit dem Frachtführer vereinbart wird, sind alle vom Frachtführer in Pfund Sterling (GBP) angegebenen, jedoch in einem Hafen außerhalb des Vereinigten Königreichs zahlbaren Frachtgebühren in Euro zu entrichten und werden nach dem höchsten GBP/EUR-Wechselkurs des letzten Banktages vor Ankunft des Schiffs im Hafen außerhalb des Vereinigten Königreichs berechnet.

3.4 Zurückbehaltungsrecht. Der Frachtführer hat sowohl ein spezielles als auch ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an allen in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Einheiten und Dokumente für die Zahlung (i) aller ausstehenden Frachtgebühren und sonstiger Beträge, die ihm von einer oder mehreren Personen, die Rechte an den Einheiten haben, geschuldet werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungsverbindlichkeit gesamtschuldnerisch ist oder nicht, ob sie für dem Zurückbehaltungsrecht unterliegenden Einheiten gilt oder nicht, und ob sie für andere Einheiten entsteht, die der Person gehören, deren Einheiten dem Zurückbehaltungsrecht unterliegen oder nicht; und (ii) aller anderen Beträge, die gegebenenfalls gegenüber dem Frachtführer aufgrund und infolge diesen Bedingungen fällig werden. Der Frachtführer hat das Recht, solche Einheiten (oder Teile davon) bei Bedarf zu verkaufen und die Erträge aus diesem Verkauf mit ausstehenden Beträgen zu verrechnen, einschließlich aller ordentlichen Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Verfügungsbefugnis (einschließlich sämtlicher angemessener Gerichtskosten und Aufwendungen). Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, irgendjemandem die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder seine Absicht, die Einheiten wie oben beschrieben zu verkaufen, anzukündigen. Der Frachtführer darf solche Rechte jedoch erst nach Ablauf eines Monats nach Entladung der Einheiten vom Schiff ausüben, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Güter, in welchem Fall der Frachtführer umgehend befugt ist, sein Zurückbehaltungsrecht und seine Verfügungsbefugnis jederzeit nach dem Entladen auszuüben.

3.5 P&O Ferries Holdings Limited ist der Verarbeiter für alle vertragsgemäß erfolgten Zahlungen.

4. RECHT, GERICHTSSTAND UND ANSPRÜCHE

4.1 Der Vertrag unterliegt englischem Recht und für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder anderweitig im Zusammenhang mit den Einheiten entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das High Court in London zuständig.

4.2 Die Entfernung der Einheiten aus dem Bestimmungshafen gilt als Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße Lieferung, es sei denn (i) bei Entfernung der Einheiten wird im Bestimmungshafen eine schriftliche Schadensanerkennung vom Frachtführer eingeholt; oder (ii) bei Entfernung der Einheiten wird dem Frachtführer im Bestimmungshafen eine Verlust- oder Schadenanzeige übergeben, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung des Verlusts oder Schadens, oder, wenn der Verlust oder Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, der Frachtführer wird innerhalb von 3 Tagen ab der Entfernung der Einheiten schriftlich benachrichtigt.

4.3 Der Frachtführer haftet nicht für aus dem Vertrag oder anderweitig im Zusammenhang mit der Beförderung entstehende Streitigkeiten, es sei denn, Klage wird innerhalb von einem Jahr nach dem Entladedatum Einheiten bzw. nach dem Datum, an dem die Einheiten hätten entladen werden sollen, eingereicht, wobei das jeweils frühere Datum gilt. 

5. GARANTIEN, SICHERHEITEN UND PFLICHTEN DES VERSENDERS

5.1 Durch Übergabe der Einheiten zur Beförderung gewährleistet und verpflichtet sich der Versender wie folgt: (i) Er ist befugt, im eigenen Namen, im Namen des Empfängers sowie jeder Person, die Rechte irgendwelcher Art an den Einheiten hat, den Vertrag einzugehen und diese Bedingungen anzunehmen; (ii) Er ist befugt, sich im Namen jeder Person, die Eigentumsrechte an den Einheiten hat, mit den Rechten des Frachtführers gemäß den vorliegenden Bedingungen einverstanden zu erklären; (iii) Die Fracht innerhalb der Einheit wurde ordnungsgemäß für die Seeüberfahrt verpackt und gesichert, und ihm ist bekannt, dass der Frachtführer keine Haftung für Schäden an Waren innerhalb der Einheit übernimmt, die nicht ordnungsgemäß verpackt und gesichert wurden. Die Verpackung und Sicherung der Waren wird nicht vom Frachtführer überprüft; (iv) Dem Frachtführer werden alle Schäden an der Einheit gemeldet, die im Verladehafen festgestellt werden oder nach alleinigem Ermessen des Frachtführers feststellbar gewesen wären, bevor der Versender den Verladehaten verlässt;(v) Die Fracht ist für den Seetransport geeignet und wurde in diesem Sinne ordnungsgemäß und hinlänglich beschrieben und abgestellt;(vi) Die Fracht gilt in den Verlade- und Löschhäfen als legale Handelsware, und der Versender haftet für alle finanziellen Folgen, falls sich herausstellt, dass die Fracht in den Verlade- und Löschhäfen nicht als legale Handelsware gilt; (vii) Personen, die die Einheiten begleiten, sind ordnungsgemäß hierzu befugt und halten sich an die Bestimmungen aller Einreisevorschriften und an sonstige, in den Verlade- und Löschhäfen geltende Regeln (einschließlich Straßenverkehrsvorschriften) sowie an alle rechtmäßigen Anweisungen des Frachtführers; (viii) Der Frachtführer ist ausdrücklich befugt, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fracht zu inspizieren oder zu kontrollieren, wenn er Grund zur Annahme hat, dass dies aus irgendeinem Grund notwendig ist, oder wenn er durch eine Zoll- oder sonstige Behörde hierzu aufgefordert oder angewiesen wird, unabhängig davon, ob dies in den Verlade- und Löschhäfen oder anderswo geschieht; (ix) Der Empfänger ist ordnungsmäßig befugt, die Lieferung der Einheiten im Löschhafen entgegenzunehmen; (x) Keine der Einheiten enthält am Empfangszeitpunkt und beim Verladen im Verladehafen blinde Passagiere, und der Versender haftet für alle finanziellen Folgen, falls blinde Passagiere zu irgendeinem Zeitpunkt in einer der Einheiten gefunden werden, einschließlich während der Beförderung und im Löschhafen.

5.2 Während die Einheiten sich gemäß nachfolgendem Absatz 8 im Gewahrsam des Frachtführers befinden müssen Personen, die Einheit begleiten, sich jederzeit an die geltenden Gesetze in Bezug auf Alkohol- und Rauschmittelkonsum halten. Hat der Frachtführer Grund zur Annahme, dass Einheiten in Begleitung einer Person auf ein Schiff verladen werden, die unter ordnungswidrigem Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss steht, kann er die Beförderung dieser Einheiten verweigern und haftet niemandem gegenüber für die Folgen dieser Verweigerung.

5.3 Der Versender verpflichtet sich, den Frachtführer von Folgendem freizustellen: 
(i) allen finanziellen Folgen von Verstößen gegen die im obigen Absatz 5.1 aufgeführten Gewährleistungen des Versenders sowie von Verstößen gegen Absatz 5.2 oben; (ii) allen finanziellen Folgen aufgrund der Ungenauigkeit oder Unzulänglichkeit von Beschreibung, Gewicht, Anzahl, Abmessungen, Menge, Kennzeichnungen, Wert, Zustand, Qualität oder Inhalt der Einheiten und/oder aufgrund mangelhafter Verladung und Überladung einer Einheit und/oder aufgrund unzulänglicher Sicherung, Verpackung, Versiegelung oder Polsterung der Einheiten; (iii) grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten, die dem Frachtführer gegebenenfalls gegenüber Dritten entstehen, soweit diese nicht auf die eigene Fahrlässigkeit des Frachtführers zurückzuführen sind; (iv) jeglichen Verbindlichkeiten des Frachtführers, die über die Beschränkungen im Rahmen dieser Bedingungen hinausgehen.

5.4 Der Versender muss jederzeit sicherstellen, dass (i) alle von Zoll-, Gesundheits- oder sonstigen Behörden und Vorschriften verlangten Dokumente wurden eingeholt und stehen gegebenenfalls zur Inspektion zur Verfügung; und (ii) alle mit einer Einheit mitreisenden Personen (ob befugt oder nicht) über alle von den Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- oder sonstigen Behörden und Vorschriften verlangten Dokumente verfügen, und der Versender verpflichtet sich, den Frachtführer von allen finanziellen Folgen freizustellen, die sich dadurch ergeben, dass jemand diese Anforderungen nicht erfüllt.

5.5 Der Versender wird darauf hingewiesen, dass Kindern unter 16 Jahren der Zutritt zum Hafen von Tilbury verboten ist, auch wenn sie im Fahrzeug bleiben.

5.6 Das Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers im Fall der Nichtzahlung von Frachtgebühren gemäß Absatz 3.4 oben erstreckt sich auf alle etwaigen finanziellen Folgen, die sich im Rahmen dieses Absatzes 5 ergeben.

6. LRECHTE UND PFLICHTEN DES FRACHTFÜHRERS

6.1 Entsprechend den jeweiligen Praktiken des Frachtführers und/oder den verfügbaren Einrichtungen und Anlagen, und in jedem Fall stets nach alleinigem Ermessen des Frachtführers, kann der Zustand der Einheiten festgehalten werden (jedoch ohne dass der Frachtführer hierzu verpflichtet wäre). Dies kann entweder durch eine zeitgleiche Videoaufnahme oder einen schriftlichen Bericht erfolgen und gilt als schlüssiger Nachweis für den Zustand der betreffenden Einheiten.

6.2 Der Frachtführer ist nicht für die Prüfung der Siegel oder Siegelnummern der Einheiten verantwortlich und ist nicht verpflichtet, Kontrollen durchzuführen oder Siegelnummern auf einem Dokument aufzuzeichnen, wenn er hierzu aufgefordert wird. Erklärt sich der Frachtführer dennoch bereit, eine Siegelnummer aufzuzeichnen, stellt dies seinerseits keine Erklärung der Richtigkeit der Nummer oder des Zustands des Siegels dar. Der Frachtführer haftet in keinem Fall für die Folgen, die sich daraus ergeben, dass er sich hierzu bereit erklärt hat.

6.3 Der Frachtführer hat jederzeit das Recht (ohne dazu verpflichtet zu sein), Einheiten zu inspizieren. Der Fahrer sollte dem Frachtführer ab Ankunft im Verladehafen, während der Verladung an Bord, während des Transports und bis zur Entladung im Löschhafen zur Verfügung stehen. Der Fahrer ist verpflichtet, sowohl im Verladehafen als auch im Löschhafen an der Inspektion von Einheiten mitzuwirken. Falls der Fahrer abwesend ist oder die Einheit nicht von einem Vertreter des Versenders begleitet wird, gilt der Inspektionsbericht als unwiderlegbarer Beweis des Zustands der Einheit zum Inspektionszeitpunkt.

6.4 Auf schriftliche Anfrage des Versenders oder dessen Beauftragten wird der Frachtführer sich nach besten Kräften bemühen, eine Stromzufuhr für die Einheiten bereitzustellen und aufrechtzuerhalten. In keinem Fall jedoch haftet der Frachtführer, wenn kein Strom zur Verfügung gestellt wird, oder für Stromausfall oder -unterbrechung oder unzulängliche oder ungeeignete Stromzufuhr.

6.5 Die Be- und Entladung erfolgt auf Kosten des Frachtführers, jedoch stellt der Versender den Frachtführer frei von allen finanziellen Folgen, gleich welcher Ursache, die sich für den Frachtführer durch Ausfälle der Einheiten (einschließlich Tiefkühleinheiten) während der Be- oder Entladung, an Bord oder an Land, ergeben. 

6.6 Der Frachtführer hat das Recht, Einheiten nach alleinigem Ermessen an Deck oder unter Deck zu verstauen, und diese Bedingungen gelten ungeachtet davon, ob angegeben wurde, dass die Einheiten auf oder unter Deck zu befördern sind und/oder tatsächlich an oder unter Deck befördert werden.

6.7 Der Frachtführer hat jederzeit das Recht, die Beförderung der folgenden Fahrzeuge abzulehnen oder zu verzögern:

(i) neue und gebrauchte gewerbliche Fahrzeuge;

(ii) Fahrzeuge mit ungewöhnlichen Abmessungen (einschließlich unter anderem Wohnwagen und Mähdrescher) und Fahrzeuge mit Ladungen, die über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausgehen.

6.8 Alle Transporte von lebenden Tieren müssen im Voraus gebucht werden. Der Frachtführer hat jederzeit das Recht, die Beförderung lebender Tiere abzulehnen (oder zu verzögern). Alle Transporte von Katzen, Hunde oder Frettchen müssen der Frachtrichtlinie für den Haustiertransport von P&O Ferries entsprechen. Alle Transporte von Nutztieren müssen der Richtlinie für den Nutztiertransport von P&O Ferries entsprechen. Alle Transporte von Vollblutpferden müssen der Richtlinie für den Pferdetransport von P&O Ferries entsprechen. Kopien dieser Richtlinien stehen auf Anfrage zur Verfügung oder können im Abschnitt „FAQs“ auf unserer Website abgerufen werden.

6.9 In allen Fällen, in denen der Frachtführer dies nach alleinigem Ermessen für erforderlich oder anderweitig angemessen hält, steht es ihm frei:

(i) Einheiten auf einem beliebigen Schiff zu befördern;

(ii) Einheiten auf ein anderes Schiff umzuladen (unabhängig davon, ob dieses Schiff Eigentum des Frachtführers ist oder von diesem betrieben wird oder nicht);

(iii) die Beförderung ganz oder teilweise an einen anderen Frachtführer unterzuvergeben;

(iv) ein Schiff anzuweisen, von seiner geplanten Route abzuweichen, wenn der Frachtführer dies aus irgendeinem Grund berechtigterweise für erforderlich hält;

(v) die Fahrt abzubrechen oder einen anderen Hafen anzusteuern (einschließlich der Rückkehr zum Verladehafen) und Maßnahmen in Bezug auf die Einheiten einzuleiten, die der Frachtführer für angemessen hält, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Schiff die Reise ohne Verschulden des Frachtführers, jedoch anderweitig aus beliebigem Grund, in irgendeiner wesentlichen Hinsicht nicht vertragsgemäß durchführen kann;

(vi) Einheiten zu öffnen oder auf sonstige Weise zu handhaben, wenn er von Zollbeamten oder einer anderen zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird, oder wenn er dies nach alleinigem Ermessen für erforderlich hält, wobei alle dadurch entstehenden Kosten dem Versender in Rechnung gestellt werden. In allen obengenannten Fällen haftet der Frachtführer unter keinen Umständen gegenüber einer beliebigen Partei für etwaige daraus entstehende Folgen. 

7. GEFÄHRLICHE FRACHT

7.1 Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, gefährliche Fracht anzunehmen oder zu befördern, ohne vorab seine ausdrückliche diesbezügliche Zustimmung gegeben zu haben.

7.2 Der Versender liefert dem Frachtführer alle Informationen, die zum Ergreifen der entsprechenden Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf gefährliche Fracht erforderlich sind, und bringt auf der betreffenden Einheit alle laut geltenden Vorschriften und Gesetzen vorgeschrie-benen Warnungen an, um darauf hinzuweisen, dass es sich um gefährliche Fracht handelt. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung hat der Frachtführer das uneingeschränkte Recht, die Beförderung der Fracht abzulehnen. Der Frachtführer hat jederzeit das Recht (ohne dazu verpflichtet zu sein), gefährliche Fracht zu inspizieren, um notwendige Vorsorgemaßnahmen treffen zu können.

7.3 Der Versender haftet jederzeit für Verletzungen, Verluste oder Schäden, die durch einen derartigen Transport verursacht werden. Der Frachtführer hat das Recht, gefährliche Fracht nach alleinigem Ermessen auszuladen, zu vernichten oder auf sonstige Weise unschädlich zu machen, ohne gegenüber dem Versender und/oder anderen Personen für etwaige daraus resultierende Verluste schadensersatzpflichtig zu sein. In diesem Fall ist der Versender weiterhin verpflichtet, alle Frachtgebühren und sonstigen dem Frachtführer geschuldeten Gebühren zu zahlen, sowie alle Kosten und Aufwendungen, die dem Frachtführer durch die oben genannten Maßnahmen entstehen. 

8. LIEFERUNG UND GEWAHRSAM

8.1 Für begleitete Einheiten gilt, dass der Frachtführer diese gemäß dem Beförderungsvertrag entgegennimmt und in Gewahrsam hält, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Einheit im Verladehafen die Rampe oder Schiene des Schiffs überquert, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie im Löschhafen erneut die Rampe oder Schiene des Schiffs überquert. Außerhalb des Zeitraums, in dem der Frachtführer wie oben beschrieben für die Einheiten verantwortlich ist, trägt der Versender die alleinige Verantwortung, und der Frachtführer übernimmt keinerlei Haftung für Verluste oder Schäden, gleich welcher Ursache.

8.2 Für unbegleitete Einheiten gilt, dass der Frachtführer diese ab Zeitpunkt des Empfangs bis zur Weiterlieferung entgegennimmt und in Gewahrsam hält, und die Verantwortung des Frachtführers für die Einheiten (gemäß dem Beförderungsvertrag und/oder als Verwahrer der Einheiten) unterliegt jederzeit den im nachfolgenden Absatz 9 aufgeführten Bestimmungen.

8.3 Das Abstellen und Lagern der Einheiten vor der Beladung und nach der Entladung unterliegen gegebenenfalls den Regeln und Vorschriften der zuständigen Hafenbehörde sowie den von der Hafenbehörde erteilten Anweisungen und Anordnungen. Als Vertreter der Hafenbehörde erlaubt der Frachtführer dem Versender und/oder dem Empfänger, alle verfügbaren Einrichtungen ordnungsgemäß zu nutzen. Der Versender und/oder der Empfänger haften gesamtschuldnerisch dafür, den Frachtführer von jeglichen finanziellen Verpflichtungen freizustellen, die ihm von der Hafenbehörde im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Einrichtungen auferlegt werden könnten. Weder der Frachtführer noch die Hafenbehörde (einschließlich ihrer Angestellten und Vertreter) haften gegenüber dem Versender und/oder Empfänger und/oder einer anderen Person im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Einrichtungen.

8.4 Der Frachtführer hat das Recht, die Abholung der Einheiten durch eine Person zu gestatten, die allem Anschein nach dazu ermächtigt ist, und eine solche Abholung gilt als volle und ordnungsmäßige Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen des Frachtführers. Von Zeit zu Zeit legt der Frachtführer fest, welche Dokumente die abholende Person vorzulegen hat, um dem Frachtführer zu beweisen, dass sie zur Abholung der Einheiten ermächtigt ist.

8.5 Der Versender und/oder der Empfänger sorgen dafür, dass die Einheiten nach ihrer Entladung vom Schiff zügig abgeholt werden und sind in jedem Fall gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Frachtführer von alle etwaigen Aufwendungen freizustellen, die ihm sowohl vor Entgegennahme der Einheiten im Verladehafen als auch nach deren Entladung entstehen, einschließlich von Gebühren, die vom Frachtführer selbst erhoben werden.

8.6 Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Frachtführer getroffen wurden und unbeschadet der Allgemein-gültigkeit von Absatz 8.5 oben sorgen der Versender bzw. der Empfänger dafür, dass unbegleitete Einheiten innerhalb von sieben Tagen nach Entladung der Einheiten aus dem Löschhafen abgeholt werden. Werden die Einheiten nicht wie oben beschrieben abgeholt und wurden diesbezüglich keine anderen Vorkehrungen mit dem Frachtführer getroffen, übernimmt der Frachtführer keine Haftung für Verluste oder Schäden an diesen Einheiten.

8.7 Regionale Klausel für Dover

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Absatz 8.3 oben stellt der Frachtführer in seiner Eigenschaft als Vertreter des Dover Harbour Board („Board“) Hafenanlagen und vorübergehende Lagerungseinrichtungen in Dover bereit. Dies unterliegt den jeweils gültigen Bedingungen des Boards für Ostdocks sowie den vorliegenden Beförderungsbedingungen. Insbesondere haftet das Board nicht für Verluste, Schäden oder Verzögerungen hinsichtlich der Einheiten, sofern diese nicht auf Handlungen oder Unterlassungen eines Erfüllungsgehilfen des Boards zurückzuführen sind. In jedem Fall unterliegt die Haftung des Boards den gleichen Bestimmungen wie diese Beförderungsbedingungen, wobei darin zu diesem Zweck das Wort „Board“ anstelle des Wortes „Frachtführer“ tritt. Das Board ist jedoch nicht von der Haftung für Todesfälle oder Personenschäden befreit, die durch Fahrlässigkeit des Boards oder seiner Erfüllungsgehilfen verschuldet werden (gemäß der Definition in Artikel 1 (1) des Unfair Contract Terms Act (Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen) von 1977)).

8.8 Bei sämtlicher Fracht/sämtlichen Gütern, die in gemäß Zollkodex der zuständigen Zollbehörde der Europäischen Union zulässigen Zwischenlagern („RTO“) des Transportunternehmens gelagert werden, ist der Empfänger grundsätzlich dafür verantwortlich, sämtliche von Zoll-, Gesundheits- sowie sämtlichen weiteren zuständigen Behörden und Vorgaben geforderten Dokumente in korrekter Ausführung zur Prüfung bereitzuhalten, bevor solche Fracht/Güter von RTO für den Empfänger freigegeben werden. Der Empfänger gewährleistet, dass Fracht/Güter innerhalb 90 Tagen oder innerhalb sonstiger verpflichtend vorgegebener Zeiträume von RTO freigegeben werden. Das Transportunternehmen: (i) ist vollumfänglich dazu berechtigt, solche Freigaben zu verweigern, falls die Dokumentation nach begründetem Ermessen nicht zur Freigabe ausreicht; (ii) haftet nicht für jegliche Verluste oder Schäden, die Absender oder Empfänger entstehen, falls Fracht/Güter mangels Bereitstellung der erforderlichen Dokumente durch den Empfänger nicht aus dem RTO freigegeben werden. Der Empfänger entschädigt das Transportunternehmen für sämtliche Verluste, die durch jegliche Verletzungen von Bestimmung 8.8 entstehen.

8.9 Bis zum 1.7.2021 (Verlängerung durch die VK-Regierung möglich) ist das Transportunternehmen berechtigt, in das VK importierte Güter im Rahmen abgestufter Zollkontrolle („Staged Customs Controls“) für den Empfänger freizugeben. Die Freigabe solcher Güter erfolgt anhand folgender Grundlagen: (i) Es handelt sich bei solchen Gütern um Standardgüter, keine unkontrollierten Güter („non-controlled goods“, gemäß HMRC), die Unionsstatus genießen oder vor der Ankunft im VK frei in der EU im Umlauf waren und im VK in Umlauf gebracht werden; (ii) der Empfänger ist zur abgestuften Zollabwicklung („Staged Customs Controls“) qualifiziert; (iii) der Empfänger unterhält in seinen Geschäftsaufzeichnungen eine detaillierte Aufstellung, aus der die Grenzübergangstelle beim Import der Güter in das VK hervorgeht; der Empfänger allein ist für die Zurverfügungstellung ergänzender Zollerklärungen gegenüber HMRC innerhalb sechs (6) Monaten ab Grenzübergang verantwortlich. Absender und/oder Empfänger zeichnen sich dafür verantwortlich, das Transportunternehmen im Voraus über den Import von Gütern in das VK zu informieren, wenn solche Güter Ein- oder Ausfuhrkontrollen unterliegen, unter Transitbedingungen befördert werden oder auf andere Weise nicht für abgestufte Zollabwicklung („Staged Customs Controls“) qualifiziert sein können. Der Empfänger entschädigt das Transportunternehmen für sämtliche Kosten, Aufwendungen, Forderungen, Schäden und Verluste, die durch jegliche Verletzungen von Bestimmung 8.9 entstehen.

9. HAFTUNG DES FRACHTFÜHRERS

9.1 Der Frachtführer empfängt, verlädt, verstaut, befördert, entlädt, handhabt und verwahrt die Einheiten grundsätzlich gemäß dem COGSA, mit folgenden Ausnahmen:(i) Die Einheiten gelten für die Zwecke von Artikel IV Regel 5(a) im Anhang zum COGSA als eine einzige Packung oder Einheit; (ii) Der Frachtführer haftet nicht für die ersten GBP 120, die durch Verluste oder Schäden an den Einheiten oder im Zusammenhang mit den Einheiten entstehen; (iii) Die Haftung des Frachtführers für Verluste oder Schäden an den Einheiten oder im Zusammenhang mit den Einheiten beschränkt sich in allen Fällen und in jeder Hinsicht auf GBP 1600; (iv) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs zum COGSA finden keine Anwendung: Artikel I, Artikel III Regeln 3, 4, 7 und 8, Artikel IV Regel 5(a) und 5(c), der Vorbehalt zum ersten und dritten Absatz von Artikel VI, und Artikel X;(v) Der Frachtführer haftet nicht für Verluste oder Verletzungen von lebenden Tieren, gleich welcher Ursache, und der Versender und/oder Empfänger verpflichten sich gesamtschuldnerisch, den Frachtführer von allen finanziellen Folgen freizustellen, die ihm durch die Beförderung lebender Tiere entstehen könnten.Das oben erwähnte Recht des Frachtführers auf Haftungs¬beschrän-kung gemäß dem COGSA gilt in Bezug auf jegliche Haftung des Frachtführers im Zusammenhang mit den Einheiten, unabhängig davon, wie diese Haftung zustande kommt und ob sie innerhalb oder außerhalb des Zeitraums der vertraglichen Haftung des Frachtführers für die Einheiten gemäß Absatz 6 oben entsteht und ob der Anspruch auf dem Vertrag und/oder auf einer Verpfändung und/oder auf einer unerlaubten Handlung beruht.

9.2 Unter keinen Umständen haftet der Frachtführer für: (i) Verzögerungen, unabhängig davon, wie und wann diese zustande kommen;(ii) die Gebrauchsunfähigkeit der Einheiten oder Teilen der Einheiten, Gewinn-, Betriebs- oder Geschäftsausfälle oder Folgeschäden anderer Art;(iii) die Falschlieferung der Einheiten; (iv) Zustandsverschlechterungen oder Schäden an der Karosserie (einschließlich Planen und sonstigen Abdeckungen) oder an den Reifen einer Einheit während diese sich im Gewahrsam des Frachtführers befindet, die als normaler Verschleiß zu betrachten sind, es sei denn, dass sie nachweislich durch den Frachtführer verschuldet wurden; (v) Folgen für eine Person, die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden, wobei dieser Begriff Folgendes einbezieht: Katastrophen, Kriege oder Kriegsgefahr, Terrorismus, Aufstände, Bürgerunruhen, Natur- oder Atomkatastrophen, Brände, technische Probleme jeder Art, Hafenschließungen, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen, schlechte Wetterbedingungen oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Frachtführers; (vi) durch Dritte (einschließlich illegalen Einwanderern) verursachte Schäden, sofern diese Schäden nicht auf die Fahrlässigkeit des Frachtführers zurückzuführen sind.

9.3 Die in diesen Bedingungen aufgeführten Einreden, Ausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für alle gegen den Frachtführer erhobenen Ansprüche, unabhängig davon, ob diese auf dem Vertrag oder auf einer unerlaubten Handlung beruhen. 9.4 Der Frachtführer schließt den Vertrag im eigenen Namen und im Namen seiner Angestellten, Vertreter, unabhängigen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern (einschließlich Stauern), die das Recht auf Einreden, Ausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen so nutzen können, als wäre es zu ihren Gunsten eingerichtet worden, und diesbezüglich wird vereinbart, dass der Frachtführer den Vertrag mit dem Versender als Vertreter oder Treuhänder aller dieser Personen schließt.

10. GROSSE HAVARIE

Große Havarien müssen in einem Hafen oder Ort nach Wahl des Frachtführers reguliert und gemäß den York-Antwerpener Regeln von 1994 beigelegt werden, in keinem Fall jedoch werden Entschädigungen für Verluste oder Verletzungen von Nutztieren gezahlt, unabhängig davon, ob diese über Bord gegangen sind oder auf sonstige Weise geschädigt wurden. 

11. FAHRZEUGFÜHRER

Fahrzeugführer müssen Klauseln 8(i) (Reiseunterlagen), 11 (Vorschriften in Bezug auf Rauchen und Alkoholgenuss), 12 (Sicherheit), 13 (Beförderung von Waffen und Munition) und 14 (Beschädigung von Eigentum) der P&O Ferries Geschäftsbedingungen einhalten. Eine Kopie dieser Bedingungen kann auf poferries.com abgerufen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 

12. SONSTIGES

12.1 Setzt der Frachtführer eine oder mehrere Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen nicht durch, ist dies nicht als Verzicht auf Geltendmachung dieser Bestimmung(en) auszulegen und hat keinen Einfluss auf das Recht des Frachtführers auf die Durchsetzung anderer Bestimmungen dieser Bedingungen.

12.2 Wird eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch ein zuständiges Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die restlichen Bedingungen von dieser Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit unberührt und bleiben uneingeschränkt in Kraft. 

13. EINGETRAGENE GESELLSCHAFT

P&O Short Sea Ferries Limited
Handelsregisternummer: 03291852

P&O European Ferries (Irish Sea) Limited
Handelsregisternummer: 00318227

P&O North Sea Ferries Limited
Handelsregisternummer: 00809079

P&O Ferries Thames Limited
Handelsregisternummer: 06860796

Eingetragener Firmensitz aller Unternehmen:
Channel House
Channel View Road
Dover, CT17 9TJ
Großbritannien

Gültig ab 01 Juni 2021

13. EINGETRAGENE GESELLSCHAFT

P&O Short Sea Ferries Limited
Handelsregisternummer: 03291852

P&O European Ferries (Irish Sea) Limited
Handelsregisternummer: 00318227

P&O North Sea Ferries Limited
Handelsregisternummer: 00809079

P&O Ferries Thames Limited
Handelsregisternummer: 06860796

Eingetragener Firmensitz aller Unternehmen:
Channel House
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Dover, CT17 9TJ
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Gültig ab 01 Juni 2021

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